Heizen und das Erwärmen von Wasser für den täglichen Bedarf verursachen hohe CO2-Emissionen in Hamburg. Das soll sich ändern.

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Etwa ein Viertel der gesamten Hamburger CO2-Emissionen stammen aus der Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser. Um den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung der bestehenden Gebäude zu erhöhen, wurde eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt. Gängige technische Lösungen zur Erfüllung der Pflicht sind zum Beispiel die Nutzung von Solarthermie, einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung (z.B. Pelletheizung). Auch ein Anschluss an ein Wärmenetz reicht in den meisten Fällen aus. Im Detail ist Folgendes vorgeschrieben:

  • Nach einem Heizungstausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage muss in privaten Bestandsgebäuden künftig einen Mindestanteil von 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
  • Die Pflicht gilt ab 1. Juli 2021 für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden (für alle später erbauten Gebäude ist die Nutzung von erneuerbare Energien im Neubau durch Bundesgesetz vorgeschrieben).
  • Anstelle von erneuerbaren Energien in neuen Heizungsanlagen kann die Pflicht auch ganz oder teilweise durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:
    • ​​​​​​​Durch Anschluss an ein Wärmenetz mit 15% erneuerbarer Energie oder in Verbindung mit einem Dekarbonisierungsfahrplan gilt die Pflicht als erfüllt.
    • Als Ersatzmaßnahme gilt außerdem die energetische Sanierung von Bauteilen. Hierfür sind bestimmte technische Vorgaben einzuhalten und durch die Sanierung muss eine bestimmte Wärmeenergieeinsparung erreicht werden.
    • Alternativ kann ein Teil der Pflicht durch die Vorlage eines Sanierungsfahrplans erfüllt werden.
    • Ersatzmaßnahme kann auch die Umsetzung einer Quartierslösung sein. Hierbei werden energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines Quartiers mit einer gemeinsamen Wärmeversorgung kombiniert, wobei bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden müssen.
    • EE-Pflicht und Ersatzmaßnahmen können miteinander und untereinander kombiniert werden.
  • Es gelten folgende Ausnahmen und Befreiungstatbestände
    • Widerspruch zu anderen Vorschriften, z.B. Denkmalschutz, Baumschutz
    • Technische Unmöglichkeit
    • Besondere Umstände im Einzelfall, die zu einer unbilligen Härte führen würden

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Hamburgische Klimaschutz - Umsetzungspflichtverordnung - HmbKliSchUmsVO
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Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG)

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