Informationen für Betreiber von Anlagen mit klimawirksamen/ozonschichtschädigenden Stoffen Kältemittel in Klimaanlagen, Kälteanlagen oder Wärmepumpen enthalten in der Regel fluorierte Treibhausgase, die zur Erderwärmung beitragen (FKW oder HFKW), oder Stoffe, die die lebenswichtige Ozonsicht zerstören (FCKW oder HFCKW). Aufgrund der Gefährlichkeit dieser Substanzen sind ihre Herstellung, ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung in den Verordnungen der europäischen Union (EU) Nr. 517/2014 und (EG) Nr. 1005/2009, sowie in nationalen Verordnungen geregelt.

Aus diesen rechtlichen Regelungen ergeben sich für Betreiber von Anlagen, die mit den genannten Kältemitteln gefüllt sind, eine Reihe von Pflichten, unter anderem folgende:

  • Undichtigkeiten/Entweichen der Kältegase aus Lecks verhindern, Grenzwerte der spezifischen Kältemittelverluste nicht überschreiten
  • entdeckte Lecks so schnell wie möglich reparieren lassen und die Anlage erneut auf Dichtheit prüfen lassen
  • Anlagen in Abhängigkeit des Kältemittels und der Füllmenge in regelmäßigen Intervallen auf Dichtheit prüfen lassen
  • Wartungsunternehmen, die diese Anlagen warten, instand halten, auf Dichtheit prüfen, installieren und stilllegen, müssen über ein Zertifikat gem. § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung verfügen. Dieses Zertifikat wird in Schleswig-Holstein vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ausgestellt. Nicht zertifizierte Firmen dürfen an den entsprechenden Anlagen nicht arbeiten!
  • Monteure, die diese Anlagen warten, instand halten, auf Dichtheit prüfen, installieren und stilllegen, müssen über eine Sachkundebescheinigung gem. § 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung oder gem. § 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung verfügen. Der Monteur ist verpflichtet Ihnen seine persönliche Sachkundebescheinigung zu zeigen. Monteure ohne Sachkundebescheinigung dürfen an den entsprechenden Anlagen nicht arbeiten!
  • korrekte und vollständige Führung von Aufzeichnungen zu den entsprechenden Anlagen (Anlagenlogbuch)
  • korrekte und vollständige Kennzeichnung der entsprechenden Anlagen

Als zuständige Behörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gem. § 21 Abs. 3 und 4 des Chemikaliengesetzes befugt, die Überwachung gemäß der oben genannten Rechtsverordnungen durchzuführen und erforderliche Auskünfte zu verlangen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Dezernat 79 – Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
Toni Kestin, LLUR 795
Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek
E-Mail: toni.kestin@llur.landsh.de
Tel.: 04347/704-290, Fax: 04347/704-602