Kaltwasserzähler – das Mietrecht gibt keine einheitliche Bestimmung zum Umgang mit diesen an. Allein für Neubauten regeln die Landesbauordnungen der Länder, ob der Einbau vorgeschrieben ist oder nicht. Dabei haben sich 13 Bundesländer zum Pflichteinbau von Wasserzählern in Neubauten entschieden. Allein in Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt können neue Häuser auch nach wie vor ohne Wasserzähler gebaut werden.

Bestandsbauten haben eine Wasserzählerpflicht

Für Bestandsbauten gibt es wie gesagt keine vergleichbaren Regelungen, dennoch haben sich Hamburg und Schleswig-Holstein dazu verpflichtet, auch Bestandsbauten mit Kaltwasserzähler nachzurüsten. Hamburg hatte den Schritt bereits zum 01.09.2004 abgeschlossen. In Schleswig-Holstein bleibt Eigentümern noch bis zum 31.12.2020 Zeit.

In allen anderen Bundesländern obliegt die Entscheidung ein bestehendes Mehrfamilienhaus mit Wasserzählern auszustatten allein dem Vermieter. Er ist weder per Gesetz dazu verpflichtet noch muss er den einhelligen Wunsch der Mieter berücksichtigen.

Einbau und Umlagefähigkeit der Wasserzählerkosten

Entschließt sich ein Vermieter dazu die Parteien seines Hauses mit Kaltwasserzähler auszustatten, so gilt eine einfache Mitteilung an die Mieter als absolut ausreichend. Die Mieter müssen die Entscheidung dulden. Da der Einbau von Kaltwasserzählern als wertverbessernde Modernisierungsmaßnahme gilt, kann der Vermieter die Kosten via Mieterhöhung auf die Parteien umlegen. Dabei werden 11% der aufgewendeten Kosten pro Jahr als akzeptable Mieterhöhung angesehen. Die Kosten der Anschaffung trägt jedoch der Vermieter allein. Außer er mietet die Wasserzähler nur, auch dann kann er die Kosten auf die Mieter umlegen – in diesem Fall dann über die Betriebskosten.

Die Wartung der eichpflichtigen Geräte ist ebenfalls umlagefähig und auch der periodische Austausch der Wasserzähler, ohne dass diese einen Defekt aufweisen müssen, gilt als legitim